Das 13. Oberste Strafgericht von Istanbul, das sich mit dem Fall Gezi befasste, setzte die zweite Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts (AYM) bezüglich des TİP Hatay-Abgeordneten Can Atalay nicht um und schickte das Dokument an die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts. Das Gericht machte geltend, dass der Verstoß gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichts auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zurückzuführen sei.
Nach der Veröffentlichung der begründeten Entscheidung des Verfassungsgerichts im Amtsblatt trat gestern der 13. Oberste Strafgerichtshof von Istanbul mit der Tagesordnung von Can Atalay zusammen. Am Abend entschied das Gericht, dass die Entscheidung von Can Atalay an die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts weitergeleitet werden soll.
In der Entscheidung, in der daran erinnert wurde, dass das Verfassungsgericht die 13. Strafe für maßgeblich erachtete, wurde argumentiert, dass „der Beschwerdeführer Şerafettin Can Atalay während der ersten Gerichtsphase der Strafverfolgungsphase nicht als Parlamentsabgeordneter anwesend war und dass …“ Der Prozess wurde gemäß seinen allgemeinen Entscheidungen abgeschlossen. Es wurde argumentiert, dass die zweite Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts nicht zur Entscheidung des Gerichts gehörte, und es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu der Entscheidung gehörte, den Freilassungsantrag der 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts abzulehnen.
In der Entscheidung wurde geltend gemacht, dass die Klägerin zum Abgeordneten gewählt worden sei, als das Dokument der zuständigen Kammer vorlag, und dass sich der Verstoß bezüglich des Einzelantrags aus der Entscheidung dieser Kammer ergebe.
Darüber hinaus wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass nach Stellung des Einzelantrags das Dokument in seiner ursprünglichen Form von der zuständigen Strafkammer geprüft und eine Entscheidung getroffen wurde, und zwar unter Berücksichtigung der sich hierfür ergebenden neuen Rechtslage Aus diesem Grund wurde festgestellt, dass eine erneute Beurteilung durch die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts vorgenommen und über den Einzelantrag entschieden worden sei.
In der Entscheidung wird daran erinnert, dass das Verfassungsgericht zum zweiten Mal über einen Verstoß entschieden und die Entscheidung an das 13. Oberste Strafgericht weitergeleitet hat. „In Anbetracht der Tatsache, dass die neuen Bewertungen des genannten Antrags mit der Entscheidung des 3. Strafgerichts in Zusammenhang stehen.“ Kammer des Obersten Berufungsgerichts wurde von der 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts eine neue Bewertung der neuen Rechtslage vorgenommen, die sich aus der Entscheidung ergibt.“ „Da davon ausgegangen wird, dass dies zwingend ist, wurde die folgende Entscheidung getroffen veranlasst, die Dokumente an die Generalstaatsanwaltschaft des Obersten Berufungsgerichts zu senden, um sie an die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts weiterzuleiten.“
Das Verfassungsgericht entschied, dass Rechte verletzt wurden
Am 25. Oktober entschied das Verfassungsgericht, dass die Rechte von Can Atalay verletzt worden seien, und übermittelte die Entscheidung dem 13. Obersten Strafgerichtshof in Istanbul mit der Bitte um Freilassung. Das 13. Oberste Strafgericht von Istanbul argumentierte jedoch, dass die Entscheidung über den Verstoß auf der Genehmigungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs beruhte, und schickte das Dokument an die 3. Strafkammer. Auch die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts kam der Entscheidung des Verfassungsgerichts mit ihrer Entscheidung vom 8. November nicht nach. Die Anwälte von Atalay reichten zum zweiten Mal beim Verfassungsgericht Klage wegen Rechtsverletzung ein.
In seiner Sitzung am 21. Dezember entschied der Oberste Gerichtshof, dass Atalays Recht auf persönliche Bewerbung, das Recht, gewählt zu werden und sich an politischen Aktivitäten zu beteiligen, sowie das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt wurden. Das Verfassungsgericht hat gegen seine Entscheidung ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet und die Entscheidung zur Freilassung von Atalay an das 13. Oberste Strafgericht in Istanbul weitergeleitet. In der Entscheidung wurde betont, dass das Gericht, das über die Verletzungsentscheidung entscheiden soll, das 13. Oberste Strafgericht von Istanbul ist und dass das Oberste Berufungsgericht in dieser Angelegenheit keine Befugnisse hat.
Was wird jetzt passieren?
Mit dieser Entscheidung des 13. Obersten Strafgerichtshofs wird das Dokument zunächst an die Generalstaatsanwaltschaft des Obersten Berufungsgerichts weitergeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft wird die Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts der 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts unter Hinzufügung „ihrer eigenen Meinung“ vorlegen. Die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts wird eine neue Entscheidung darüber treffen, ob der Entscheidung des Verfassungsgerichts Folge geleistet wird. Gemäß Artikel 153 der Verfassung muss der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Verfassungsgerichts umsetzen. Allerdings ist derzeit nicht bekannt, ob der Oberste Gerichtshof dem Verfassungsgericht wie beim ersten Verstoß Widerstand leisten wird.
Erinç Sağkan: Das Ende des Rechtsstaats
Die Übermittlung des Dokuments durch das örtliche Gericht an den Obersten Gerichtshof löste in den sozialen Medien Reaktionen aus. Erinç Sağkan, Präsidentin der Union der türkischen Anwaltskammern (TBB), erklärte, dass es keine rechtliche Auslegung mehr gäbe und sagte: „Ein Gericht sagt offen, dass es die Verfassung nicht anerkennt. Es stellt ausnahmslos jeden in diesem Land lebenden Menschen in Frage.“ Wenn die HSK morgen nicht das Notwendige tut, wird das Gesetz trotz aller Mängel gut funktionieren.“ „Es erklärt das Ende des Systems“, sagte er.
Strafverteidiger Prof. DR. İzzet Özgenç erklärte, dass die Große Nationalversammlung der Türkei die Initiative ergreifen sollte, um die eskalierende Staatskrise zu lösen, und teilte mit: „Zu diesem Zweck sollte die Große Nationalversammlung der Türkei, deren Arbeit als Generalversammlung ausgesetzt wurde, zu einer Sitzung einberufen werden schnellstmöglich.“
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D.W.