Das oberste Gericht der Europäischen Union (EU), der Europäische Gerichtshof, hat eine Stellungnahme abgegeben, die für türkischstämmige Menschen in Deutschland von großem Interesse sein könnte.
Der Fall wurde im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht, in dem fünf Personen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, nachdem sie Mitte der 1970er und 1990er Jahre aus der Türkei nach Deutschland gekommen waren, später aber als Zweitstaatsangehörigkeit erneut die türkische Staatsangehörigkeit erlangten.
Die betroffenen Personen haben Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, weil ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Bundesbehörden entzogen wurde, nachdem sie wieder Staatsangehörige der Republik Türkei geworden waren.
Das Gericht in Düsseldorf fragte den in Luxemburg ansässigen Europäischen Gerichtshof, ob diese Praxis Deutschlands mit EU-Recht vereinbar sei. Die Meinung des Chefanklägers des Europäischen Gerichtshofs, Maciej Szpunar, fiel zugunsten Deutschlands aus.
Oberstaatsanwalt Szpunar erklärte, dass ein EU-Land einer Person die Staatsbürgerschaft entziehen könne, die freiwillig die Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes erworben habe.
Der Oberstaatsanwalt erklärte, dass es in einer solchen Situation erforderlich sei, dass die Behörden die betroffenen Personen vorab über die Konsequenzen ihres Vorgehens informieren.
Der Generalstaatsanwalt erklärte außerdem, dass eine Person, die die Staatsbürgerschaft eines Landes der Europäischen Union erwirbt, unter bestimmten Bedingungen nicht auf ihre derzeitige Staatsbürgerschaft verzichten muss und das Recht auf die doppelte Staatsbürgerschaft haben sollte. Das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht erlaubt in bestimmten Fällen die doppelte Staatsbürgerschaft.
Nicht bindend
Bei der abschließenden Stellungnahme des Oberstaatsanwalts handelt es sich lediglich um eine Wertung, nicht um eine Entscheidung.
Es ist derzeit nicht bekannt, wie der Gerichtshof über die Fragen des Gerichts in Düsseldorf entscheiden wird. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs fällen ihre Entscheidungen jedoch in der Regel im Einklang mit der Meinung der Oberstaatsanwälte.
In Deutschland ist eine doppelte Staatsbürgerschaft derzeit nur dann möglich, wenn man Staatsangehöriger eines Landes ist, das einen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit nicht zulässt, oder die betreffende Person Staatsangehörige eines anderen EU-Landes ist. Das neue Staatsbürgerschaftsgesetz, das die Bundesregierung umsetzen will, erlaubt jedoch die doppelte Staatsbürgerschaft.
DW,AFP/CÖ,EC
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D.W.