Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung getroffen, die einigen Syrern, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde, den Weg zu einem erneuten Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ebnete. Das Gericht in Luxemburg entschied, dass Syrer, die mit der Begründung, sie hätten den Dienst in der syrischen Armee verweigert, in Deutschland Zuflucht gesucht hätten, erneut einen Asylantrag stellen können, wenn ihr erster Antrag abgelehnt wurde.
Was ist passiert?
Der Vorfall, der zum zweiten Mal vor den Europäischen Gerichtshof kam, ereignete sich im Jahr 2017. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seiner Entscheidung über den Asylantrag eines Syrers die Weigerung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, nicht als Kriterium für die Flüchtlingsanerkennung berücksichtigt. Im Antrag des Betroffenen entschied sich das BAMF für einen vorübergehenden Schutz anstelle einer vollständigen Verteidigung.
In seiner Entscheidung zu diesem Thema im Jahr 2020 entschied der Europäische Gerichtshof, dass bei einer Bewertung im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine „starke Wahrscheinlichkeit“ bestehe, dass die Weigerung zur Ableistung einer „politischen Strafverfolgung“ nach sich ziehe. Daher wurde beschlossen, dass es sich bei den syrischen Kriegsdienstverweigerern um Flüchtlinge handelte und dass diesen Personen umfassender Schutz gewährt werden sollte.
Nach dieser wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellten Tausende syrische Kriegsdienstverweigerer, deren Anträge zuvor in Deutschland abgelehnt wurden, erneut einen Asylantrag beim BAMF. Das BAMF lehnte diese neuen Anträge jedoch mit der Begründung ab, dass sich „die Rechtslage nicht geändert“ habe. Daher wurde die Angelegenheit erneut vor den Europäischen Gerichtshof gebracht.
ProAsyl, eine Nichtregierungsorganisation, die sich für Asylbewerber in Deutschland einsetzt, gab bekannt, dass nach der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Tausende zuvor abgelehnte Asylanträge wieder bearbeitet werden können.
Flüchtlingsstatus, vollständiger und vorübergehender Verteidigungsstatus
Wer in Deutschland Asyl beantragt, kann entweder den Flüchtlingsstatus, den Vollverteidigungsstatus oder den vorübergehenden Schutzstatus erhalten.
Im Rahmen des vorläufigen Schutzstatus wird dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt. Es ist möglich, diese Erlaubnis in zweijährigen Abständen zu verlängern und nach Ablauf von fünf Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln, sofern Bedingungen wie die Herstellung des Lebensstandards und das Erlernen der deutschen Sprache erfüllt sind. Auch vorläufig inhaftierte Personen verfügen über eine Arbeitserlaubnis. Sie haben jedoch kein Recht, ihre Familien nach Deutschland zu holen.
Vollschutzberechtigte erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Bei Einhaltung des Lebensstandards und Deutschkenntnissen auf C1-Niveau ist es möglich, am Ende des dritten Jahres eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Personen mit diesem Status können auch ihre Familien nach Deutschland holen.
Der Flüchtlingsstatus unterscheidet sich hinsichtlich der gewährten Rechte nicht wesentlich vom Vollverteidigungsstatus. Während eine Person von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, strafrechtlich verfolgt werden muss, um als Flüchtling anerkannt zu werden, wird es als ausreichende Regel angesehen, dass Personen mit vollem Verteidigungsstatus auch von inoffiziellen Akteuren strafrechtlich verfolgt werden.
DW, KNA, epd/EC, BK
D.W.