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Das Verfassungsgericht bezeichnete den Armbruch der Polizei als „Qual“

Das Verfassungsgericht bezeichnete Fatmanur Cantürk, die bei einer Aktion auf dem Istanbuler Galatarasay-Platz im Jahr 2016 festgenommen wurde und sich von einem „massiven“ Polizisten den Arm gebrochen hatte, als „Qual“ und erließ ein Urteil wegen Verstoßes.

Der Oberste Gerichtshof, der außerdem anordnete, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 90.000 TL zuzusprechen, forderte das örtliche Gericht auf, dem entkommenen Polizisten eine „abschreckende“ Strafe mit einer Geldstrafe zu verhängen.

Die Zahl der Todesopfer in Cizre wurde von der Plattform für Arbeit und Demokratie bei einem Protest auf dem Galatasaray-Platz in Istanbul am 8. Februar 2016 gefordert. Die Polizei, die die Show nicht erlaubte, nahm 21 Personen fest. Während der Festnahme der 19-jährigen Fatmanur Cantürk, die sich mitten darin befand, wurde ihr linker Arm von der Polizei verbogen und gebrochen. Cantürk, der vier Stunden lang in Gewahrsam gehalten wurde, wurde später freigelassen.

freigesprochen

Cantürk, der wegen „Propaganda für eine Terrororganisation und illegaler Shows“ angeklagt war, wurde ein Jahr später freigesprochen. Auf Cantürks Beschwerde hin wurde eine Untersuchung gegen den Polizisten eingeleitet, der sich den Arm gebrochen hatte. Aus den bei den Ermittlungen gewonnenen Bildern ging hervor, dass ein Polizist Cantürk den Arm gebrochen hatte.

2 Jahre und 10 Tage Haftstrafe aus der Berufung zurückerstattet

Das 37. Gericht erster Instanz in Istanbul verurteilte den angeklagten Polizisten M.İ. M.İ. Es wurde erklärt, dass das Opfer trotz der schwachen Statur des Opfers die Befugnis zur Gewaltanwendung in hohem Maße gebeugt habe, es rücksichtslos und über objektive Maßstäbe hinausgegangen sei und der Knochenbruch 3. Grades vorsätzlich herbeigeführt worden sei.

Die 10. Strafkammer des Bezirksgerichts Istanbul stellte jedoch fest, dass die Klage des Angeklagten eine Körperverletzung darstelle und verhängte eine Geldstrafe von 2.000 TL. In Bezug auf die Berufung wurde behauptet, dass die Polizei keine vorsätzliche Verletzungsabsicht verfolgt habe. In der Mitte entschied das 6. Verwaltungsgericht von Istanbul, Cantürk im Entschädigungsverfahren 5.000 TL als immateriellen Schadenersatz zu zahlen.

Fatmanur Cantürk, der die Entscheidungen für unzureichend hielt, stellte 2019 einen Einzelantrag.


Polizisten fingen einen Demonstranten ab. (Archiv)Foto: Bülent Kilic/AFP

„Qual“-Entscheidung des Verfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht, das die Akte am 11. Mai 2023 behandelte und soeben seine Entscheidung verkündete, entschied, dass der Beschwerdeführer gegen das in der Verfassung garantierte „Folterverbot“ verstoßen habe. Das Verfassungsgericht, das entschied, dass eine Kopie der Entscheidung an das Berufungsgericht zur Beseitigung des Verstoßes und zur erneuten Verhandlung gegen die Polizei geschickt werden sollte, sprach Cantürk außerdem 90.000 TL Entschädigung zu.

Im Rahmen der Entscheidung wurde festgestellt, dass Cantürk freigesprochen wurde und er keine Tat begangen hatte, die eine Straftat darstellen würde, und dies wurde durch die gerichtliche Entscheidung festgestellt:

„Der Beschwerdeführer ist den Strafverfolgungsbeamten nicht entkommen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine physische Struktur, die den Einsatz von Gewalt erfordert, um von dem Strafverfolgungsbeamten unter Kontrolle gebracht zu werden, der als groß angesehen wird. Wenn alle.“ Werden diese Fragen zusammen betrachtet, weist die Strafverfolgungsbehörde einen erheblichen Struktur-/Machtunterschied zugunsten des Antragstellers und des Antragstellers auf. Es ist klar, dass der physische Eingriff des Beamten, der nicht entkam und nicht an der Veranstaltung teilnahm auf seinen Befehl hin eingegriffen hat, nicht notwendig/notwendig war, was zu einem Knochenbruch führte und ihm die Aufmerksamkeit entzogen wurde, die ihm gezeigt werden sollte. In Anbetracht der oben genannten Feststellungen ist die rechtliche Argumentation der von der Justizbehörde erlassenen Anordnung auch eine ausreichende Erklärung dafür Notwendigkeit des Eingriffs. Es ist klar, dass er nicht als solcher qualifiziert werden kann.“

In der Entscheidung, in der betont wurde, dass das Eingreifen der Polizei nicht verhältnismäßig sei, heißt es: „Es wurde davon ausgegangen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem großen Polizeibeamten ein erheblicher körperlicher Unterschied bestand und dass der Beschwerdeführer leicht festgenommen werden konnte.“ In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass es zu keinem geringfügigen Eingriff in das Ansehen der Durchführungsbedingungen und Ergebnisse der Klage gekommen ist.“

„Strafe soll abschreckend wirken“

Während in der Entscheidung die Strafminderung der Polizei kritisiert wurde, wurden folgende Bewertungen vorgenommen:

„Im Strafverfahren aufgrund des unnötigen und unverhältnismäßigen Eingreifens des Polizeibeamten und des gebrochenen Arms des Beschwerdeführers, der durch die gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, dass er keine Straftat begangen hat, und deren Videoaufzeichnungen ihn schnell festnahmen Aufgrund des Prestiges seiner körperlichen Andersartigkeit wurde davon ausgegangen, dass die Bestrafung der Namensstrafe durch die Wiederholung der Beziehungen in der relevanten Norm auf abstrakte Weise gefoltert wurde. Es wurde festgestellt, dass mit dem Verbot eine unverhältnismäßige Sanktion verbunden ist, dass die Nicht- Die Durchsetzung von Präzedenzverstößen wirkt nicht abschreckend und bietet keine ausreichende Wiedergutmachung für den Antragsteller.

Dementsprechend wurde der Schluss gezogen, dass die Justizbehörden ihre Ermessensbefugnisse nutzen, um die Folgen dieser Maßnahme zu minimieren, und nicht um zu zeigen, dass eine Handlung, die Folter darstellt, in keiner Form als begünstigt angesehen werden kann, also Abschreckung und wirksame Wiedergutmachung im Sinne von Eine Viktimisierung des Angeklagten ist nicht vorgesehen, er erhält keine seiner Tat angemessene Strafe und die Opfereigenschaft des Antragstellers bleibt bestehen.“

DW

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