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Das Verfassungsgericht lehnt den Antrag von CHP auf Einstellung von „Additional MTV“ ab

Das Verfassungsgericht (AYM) lehnte einstimmig den Antrag der CHP auf Aufhebung der speziell für dieses Jahr eingeführten Zusatzregelung zur Kraftfahrzeugsteuer (MTV) ab.

Die Generalversammlung des Verfassungsgerichtshofs hat beschlossen, dass die erste Ausgabe des Gesetzes über die Einführung einer zusätzlichen Kraftfahrzeugsteuer zum Ausgleich der wirtschaftlichen Verluste, die durch die Erdstöße vom 6. Februar 2023 verursacht wurden, sowie der Änderungen bestimmter Gesetze und des Gesetzesdekrets In der Nr. 375, die die Erhebung einer „zusätzlichen Kfz-Steuer“ vorsieht, wurde der Antrag mit dem Antrag auf Aufhebung einiger Entscheidungen und Aussetzung ihrer Vollstreckung erörtert.

Nach Angaben der Nachrichtenagentur Anadolu entschied der Oberste Gerichtshof, dass die entsprechenden Entscheidungen des 1. Elements des Gesetzes, das die Zahlung einer zusätzlichen Kfz-Steuer in Höhe der für das Jahr 2023 aufgelaufenen Kfz-Steuer regelt, für ein Jahr gelten -Frist, stehen im Einklang mit der Verfassung und lehnten den Antrag auf Nichtigerklärung ab. entschieden.

Der Grund für die einstimmige Entscheidung wird später geschrieben.

Bezahlt in zwei Raten

Im Zusatzhaushalt von 1 Billion 150 Milliarden 496 Millionen 400.000 Lira, der von der Großen Türkischen Nationalversammlung nach den Erdbeben in Kahramanmaraş verabschiedet wurde, war auch der Kauf von MTV zum zweiten Mal in diesem Jahr und ein Umsatz von 32 Milliarden 662 Millionen 87 vorgesehen Tausend Lira wurden vom zusätzlichen MTV ins Visier genommen.

Mit der Verordnung wurde beschlossen, dass die Zahlungen im Rahmen dieser im Jahr 2023 eingeführten Einmalsteuer in zwei Raten, im August und November, gezahlt werden.

CHP beantragte beim Verfassungsgericht die Nichtigerklärung der betreffenden Verordnung. Mit der ablehnenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs blieb die zusätzliche MTV-Regelung in Kraft.

Im Antrag von CHP wurde behauptet, dass die zusätzliche MTV-Verordnung gegen die Verfassungselemente „Rechtsstaatlichkeit“, „Sozialstaat“, „Gleichheit“, „Gerechtigkeit“, „Allgemeinheit und Gerechtigkeit der Steuer“ und „Besteuerung aller Beteiligten“ verstoße Verhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit“.

Während das Verfassungsgericht eine ähnliche Regelung aus dem Jahr 1999 für mit der Verfassung vereinbar erklärte, befand es 2003 einen ähnlichen Antrag für verfassungswidrig.

DW,ANKA/CÖ,EC

D.W.

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