Der Vertrag von Lausanne, in dem der Grundstein für die Republik Türkei gelegt und ihre Anerkennung inmitten der Staaten der Welt verankert wurde, wurde zum 100. Jahrestag seiner Unterzeichnung erstmals Gegenstand der Justiz. Der Prozess, der dazu führte, dass Lausanne vor die Justiz gebracht wurde, begann mit einer Petition, die im Mai im Namen der Kurdischen Diaspora-Konföderation (DIAKURD) an das Präsidialamt geschickt wurde. In der Petition von DIAKURD wurde gefordert, den Vertrag von Lausanne aufzuheben und das Selbstbestimmungsrecht der Kurden durchzusetzen. Das Präsidium reagierte jedoch nicht innerhalb eines Monats, der gesetzlichen Frist, auf die Petition und lehnte den Antrag stillschweigend im allgemeinen Sinne ab. Nach der stillschweigenden Ablehnung des Antrags beantragten die Anwälte von DIAKURD beim Staatsrat eine Klage.
In der Petition der DIAKURD-Anwälte Hisyar Özalp und Rıdvan Dalmış beim Verwaltungsgericht Diyarbakir Sentry zur Weiterleitung an den Staatsrat wurde argumentiert, dass „die in Lausanne vereinbarte Vereinbarung zur Usurpation aller daraus resultierenden Rechte der Kurden führte.“ eine Nation sein.“ In der Petition, in der es heißt, dass „nach der Gründung der Türkischen Republik sogar die Existenz des kurdischen Volkes geleugnet wurde“, wurde betont, dass „in der Verfassung von 1924 anerkannt wurde, dass jeder, der in der Türkei lebte, Türke war“. In der Petition, die das Argument enthielt, dass „die systematische Assimilationspolitik, die die Kurden ignoriert, immer noch in vollem Umfang in Kraft“ sei, wurde betont, dass „Kurden das Recht haben, ihren politischen Status frei zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu bestimmen.“ in ihren Händen“.
„Kurden sind ein Volk, das das Recht auf Selbstbestimmung hat“
In der Petition, in der festgestellt wurde, dass das Völkerrecht, dem die Türkei beigetreten ist, das Recht auf „Selbstbestimmung“ (Selbstbestimmung) anerkennt, wurde erwähnt, dass dies auch das Recht nichtkolonialer Völker sei. In der Petition, die Beispiele wie Bangladesch, Eritrea, Darfur und Kosovo umfasste, wurde festgestellt, dass bei Nichtumsetzung des Rechts auf „interne Selbstbestimmung“ das Recht auf Umsetzung des Rechts auf „äußere Selbstbestimmung“ entstehen werde. In der Petition wurde argumentiert, dass „Kurden, die sich ethnisch, sprachlich, historisch und kulturell völlig vom türkischen Volk unterscheiden, ein Volk sind, das das Recht auf Selbstbestimmung hat“.
In der Petition heißt es: „Kurden mit einer Bevölkerung von mehr als 20 Millionen in der Türkei sind gezwungen, abseits jeglicher administrativer, politischer und kultureller Autonomie und unter einer anderen ethnischen Identität zu leben“, heißt es in der Petition: „Das Abkommen von Lausanne wurde abgeschafft.“ Das Recht der Kurden auf Selbstbestimmung wird verletzt und somit die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates verhindert. Und es ist eine weitere Tatsache, dass diese Situation moralisch und menschlich inakzeptabel ist.
„Kurden waren in Lausanne nicht vertreten“
Auf der Pressekonferenz in Diyarbakir bezüglich seines Antrags beim Staatsrat erklärte Rechtsanwalt Hişyar Özalp, dass die Klage die erste sei und sagte: „Zum ersten Mal akzeptieren die Nordkurden nicht sowohl Lausanne als auch offiziell das Recht auf Selbstbestimmung umgesetzt werden.“
Özalp brachte zum Ausdruck, dass der Wille des kurdischen Volkes bei der Unterzeichnung des Vertrags von Lausanne nicht umgesetzt worden sei, und betonte, dass die kurdische Gesellschaft in Lausanne nicht vertreten sei. Özalp sagte, der Fall sei eine Forderung der kurdischen Nation.
Rechtsanwalt Rıdvan Dalmış hingegen sagte, dass sie eine Klage zur Verwirklichung des Rechts der kurdischen Gesellschaft auf Selbstbestimmung auf der Grundlage des ersten Punktes des Abkommens über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen und des Vertrags über wirtschaftliche und politische Rechte beantragt hätten. Kulturelle und soziale Rechte. Dalmış erklärte, dass die Türkei ebenfalls Unterzeichner der Verträge sei und dass sie gemäß dem 90. Element der Verfassung zur Umsetzung verpflichtet sei, und wies darauf hin, dass „die ethnische Diskriminierung von Kurden in der Türkei weiterhin besteht“ und dass „daher alle Bedingungen in Bezug auf das Recht erfüllt sind.“ zur Selbstbestimmung existieren“.
Rıdvan Dalmış wies darauf hin, dass der Vertrag von Lausanne am 24. Juli seinen 100. Jahrestag begehen wird, und sagte: „Obwohl Frieden in seinem Namen steckt, hat dieser Vertrag uns Kurden nur Tod und Schmerz gebracht. Ziel von Lausanne war es, den Kurden ihre Rechte zu entziehen.“ der Selbstbestimmung für immer durch die Assimilation des kurdischen Volkes. In dem von uns eröffneten Fall haben wir erklärt, dass diese Ungerechtigkeit tatsächlich im Widerspruch zum Völkerrecht steht, und zwar durch Konventionen, Praktiken, Rechtsprechung, Doktrin und allgemeine Elemente des Rechts.“
Wie wird der Rechtsweg ablaufen?
Nachdem die Präsidentschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf den Antrag geantwortet hatte, wurde eine Klage beim Staatsrat eingereicht. Der Staatsrat hingegen hat zwei Möglichkeiten: den Prozess abzuhalten oder den Fall abzulehnen. Mit einer positiven Entscheidung des Staatsrates rechnen die DIAKURD-Verantwortlichen nicht. Wenn der Fall jedoch abgelehnt wird, sind die innerstaatlichen Rechtsmittel dieses Mal durch die Anrufung des Verfassungsgerichts ausgeschöpft. Kann das Verfassungsgericht kein Ergebnis erzielen, wird diesmal ein Antrag beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gestellt.
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