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Der Wahlgesetzantrag der CHP wurde vom Verfassungsgericht abgelehnt

Das Verfassungsgericht (AYM) lehnte den Antrag der CHP auf Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung bestimmter Aspekte des Wahlgesetzes, das den Präsidenten vom Propagandaverbot ausnimmt und die Bildung von Wahlräten regelt, einstimmig ab.

In der Novelle des Wahl- und Parteiengesetzes, die mit gemeinsamer Unterschrift von AKP und MHP dem Parlament vorgelegt und in Artikel umgewandelt wurde, war eine Neuerung im Berechnungssystem der Abgeordneten der Bündnisparteien vorgesehen. Mit dem Gesetz wurde die Verpflichtung des „höchsten Richters“, in Provinz- und Bezirkswahlausschüssen tätig zu sein, abgeschafft. Zudem wurde der Präsident von Wahlverboten ausgenommen.

Der CHP-Cluster forderte die Aussetzung und Aufhebung des 5. und 6. Gesetzeselements, das die Wahldelegationen regelt, des 11., das den Präsidenten von Propagandaverboten ausschließt, und des 12., das die Erneuerung der Wahlräte innerhalb von 3 Monaten vorschreibt . In den Antrag der CHP an den Verfassungsgerichtshof wurden folgende Ansichten aufgenommen:

„Die Änderungen des Gesetzes Nr. 298 mit dem 5., 6., 11. und 12. Punkt des Gesetzes Nr. 7393 über das Gesetz über die Wahl des Abgeordneten und das Gesetz über die Änderung bestimmter Gesetze (Bestimmung der im Amt befindlichen Richter Provinz- und Bezirkswahlräte durch die Methode der Ziehung von Namen anstelle ihres Dienstalters und die Neuorganisation der Delegationen gemäß der innerhalb von drei Monaten eingebrachten Änderung und die Schaffung eines rechtlichen Vakuums bei den für den Präsidenten der Republik vorgesehenen Propagandaverboten) , insbesondere der demokratische Rechtsstaat und die Elemente der Wahlsicherheit; 2, 5, 11, 13, 14, 17, 36, 37, aufgrund der Tatsache, dass die Elemente 67, 68, 79, 138 nicht gewohnt sind und irreparable Verluste eintreten werden, es wird beantragt, dass ihre Vollstreckung eingestellt und unverzüglich über die Nichtigerklärung entschieden wird, bis das Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen ist.

ANKA/UK,JD

DW

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