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Die Entscheidung von Can Atalay wurde an die Dritte Kammer des Obersten Berufungsgerichts verwiesen

Der 13. Oberste Strafgerichtshof von Istanbul übermittelte die Entscheidung des inhaftierten TİP Hatay-Abgeordneten Can Atalay, der trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichts (AYM) wegen Rechtsverletzung nicht freigelassen wurde, an die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts.

In der Entscheidung der DW Turkish stellte sich das Verhältnis des Gerichts wie folgt dar:

„In Anbetracht der in Rede stehenden Regelungen wird dem Einzelantrag vom Verfassungsgerichtshof stattgegeben

Die fragliche Verletzungsentscheidung gehört nicht zur Entscheidung unseres Gerichts, sondern zur Entscheidung, den Freilassungsantrag der zuständigen Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts abzulehnen. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Einreichung des Dokuments zum Parlamentsmitglied gewählt vor der zuständigen Kammer und der Verstoß bezüglich des persönlichen Antrags resultierte aus der Entscheidung dieser Kammer, und auch das Dokument wurde nach der Einreichung des persönlichen Antrags vollständig von der zuständigen Strafkammer geprüft. „Das Dokument wurde an Sie gesendet.“ Büro des Oberstaatsanwalts, da davon ausgegangen wurde, dass die 3. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts angesichts der aus diesem Grund entstandenen neuen Rechtslage eine neue Bewertung vorgenommen hat.“

Auf Antrag des inhaftierten TİP Hatay-Abgeordneten Can Atalay entschied das Verfassungsgericht über eine Verletzung von Rechten in Bezug auf „das Recht zu wählen und gewählt zu werden“ und „das Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit“. Das Verfassungsgericht übermittelte die Entscheidung vom Can Atalay vor dem 13. Obersten Strafgerichtshof. Das örtliche Gericht lehnte die Entscheidung ab. Obwohl seit der Bekanntgabe sechs Tage vergangen sind, hat er seine Entscheidung noch nicht bekannt gegeben. Anwälte veranstalteten heute eine Sitzblockade im Istanbuler Gerichtsgebäude in Çağlayan.

Details folgen…

D.W.

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