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Entscheidung eines deutschen Gerichts in der Türkei zur Kataraktoperation

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine im Ausland durchgeführte Kataraktoperation nicht als chirurgischer Notfalleingriff anzusehen ist und daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden kann. Das Gericht lehnte den Antrag des Klägers, der sich in einer Privatklinik in der Türkei einer Katarakt-Operation unterzogen hatte, ab, dass die Krankenkasse die Kosten der Operation in Höhe von 1600 Euro übernehmen solle.

Das Gericht erinnerte daran, dass sich der Kläger in einer Privatklinik operieren ließ, und erinnerte daran, dass der Anspruch auf Leistungen aus der allgemeinen Krankenversicherung in keinem Fall in Frage gestellt werden könne. Unabhängig davon wurde in der Entscheidung auch festgestellt, dass der Kläger während seines Urlaubs in der Türkei keine Katarakt-bedingten Probleme hatte, die eine dringende Intervention erforderten.

Im Rahmen der Entscheidung wurde betont, dass der Arzt in der Türkei aufgrund seines Alters bei dem Patienten einen Grauen Star festgestellt und aufgrund einer plötzlichen Verschlechterung des Sehvermögens des Patienten keine Diagnose für eine Notoperation gestellt habe.

Bei dem im niedersächsischen Bundesland lebenden Kläger türkischer Herkunft wurde im Jahr 2015 der Beginn des Grauen Stars diagnostiziert. Während seines Urlaubs in der Türkei im Jahr 2019 ließ er sich in einer Privatklinik am Grauen Star operieren und verlangte von der Krankenkasse die Zahlung der Rechnung in Höhe von 1600 Euro. Allerdings weigerten sich sowohl die allgemeine Krankenversicherung als auch die private Krankenversicherung, die er wegen seines Auslandsaufenthalts abgeschlossen hatte, die Rechnung zu bezahlen.

AFP,epd / HT,EC

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D.W.

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