Das Verfassungsgericht (AYM) befand, dass dies verfassungswidrig sei, und annullierte den Teil des Gesetzes, der die Betriebsdauer einiger zuvor privatisierter Häfen verlängerte, die mit der Turkish Maritime Enterprises Joint Stock Company und der Generaldirektion der Republik Türkei verbunden waren State Railways Enterprise, bis 49 Jahre ohne Ausschreibung.
Die Vertragslaufzeit einiger Häfen der Turkish Maritime Enterprises Joint Stock Company und der Generaldirektion des Staatsbahnunternehmens der Republik Türkei mit einer Betriebsdauer von weniger als 49 Jahren wurde zuvor ohne Ausschreibung auf 49 Jahre verlängert. Auch diese Regelung hob das Verfassungsgericht im Jahr 2022 auf. In der Aufhebungsentscheidung wurde betont, dass die Regelung „mit den Elementen des freien Wettbewerbs und der Gleichheit unvereinbar sei, sodass die unter den Paragraphen fallenden Häfen unter ihren tatsächlichen Privatisierungswerten bleiben könnten und die geschaffene Ungleichbehandlung unverhältnismäßig sei.“
Eine ähnliche gesetzliche Regelung wurde jedoch auf der Generalversammlung der Großen Türkischen Nationalversammlung am 22. Dezember 2022 angenommen. Mit dieser Regelung wurde die Betriebsdauer der Häfen für eine Reise auf bis zu 49 Tage verlängert. Hierfür mussten sich die Unternehmen spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes mit den entsprechenden Unterlagen an die Präsidentschaft für Privatisierungsangelegenheiten wenden. Darüber hinaus wurde dem Gesetz hinzugefügt, dass keine Stellungnahme des Staatsrates zu dem Zusatzvertrag eingeholt wird.
Die Häfen von Antalya, Alanya, Hopa, Galataport, Kuşadası, Çeşme, Mersin, İskenderun, Sinop, Ordu, Tekirdağ, Rize, Marmaris, Dikili, Derince, Trabzon und Taşucu profitierten von diesem Gesetz.
CHP reichte Klage ein, das Verfassungsgericht wurde annulliert
Daraufhin beantragte CHP beim Verfassungsgericht die Aufhebung der Verordnung. Der Oberste Gerichtshof hob erneut die Verordnung auf, die die Verträge dieser Häfen ohne Ausschreibung auf 49 Jahre verlängerte.
Im Rahmen der im Amtsblatt veröffentlichten Aufhebungsentscheidung wurde auf die vorangegangene Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs hingewiesen. In der Entscheidung heißt es: „In diesem Zusammenhang sind zwar neue und detailliertere Regelungen gemäß dem entsprechenden Absatz der Entscheidung hinsichtlich der Berechnung des zusätzlichen Vertragspreises und des Widerspruchs zum Vertrag vorgesehen, es zeigt sich jedoch, dass.“ die in der genannten Aufhebungsentscheidung genannten Verhältnisse nicht erfüllt sind. Bei diesem Prestige liegt keine Situation vor, die eine Abweichung von der betreffenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erfordert.
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D.W.